Allgemeine Reisebedingungen der Volkshochschule Bamberg Stadt

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedin­gungen gelten für Reiseleistungen (Studienreisen, mehrtägige Studienfahrten und Tagesfahrten), wel­che die VHS als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen.

1.2 Für Reiseleistungen, die einen Dritten als Ver­anstalter und Vertragspartner ausweisen, tritt die VHS nur als Vermittler auf. Soweit Reiseleistungen nur vermittelt werden, ist die VHS insbesondere nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen entgegenzunehmen.

2.  Anmeldung, Bestätigung

2.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Teilnehmer der Volkshochschule Bamberg Stadt (VHS) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung zu Studienreisen, mehrtägigen Studienfahrten und Tagesfahrten hat schriftlichunter Verwendung der von der VHS zur Verfügung ge­stellten Anmeldeformulare zu erfolgen. Ein wirksa­mer Reisevertrag kommt zustande, wenn die VHS dem Teilnehmer die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.

2.2 Der Teilnehmer erhält bei oder unverzüglich nach der Anmeldung eine schriftliche Bestätigung, die die wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen und den Reisepreis enthält. Weicht die Bestätigung der VHS inhaltlich von der Anmel­dung des Teilnehmers ab, ist die VHS an das neue Angebot 14 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn seitens des Teilnehmers innerhalb dieser 14 Tage kein schriftlicher Einspruch erfolgt oder innerhalb der Frist eine Annahmeerklärung bzw. der Anzahlungsbetrag (siehe Ziffer 3.1.1) eingeht.

3. Bezahlung

3.1 Studienreisen, mehrtägige Studienfahrten

3.1.1 Bei Vertragsschluss über eine Studienreise oder eine mehrtägige Studienfahrt wird ein Anzah­lungsbetrag in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Anzahlung hat in der Regel im Lastschriftverfahren zu erfolgen. Hierfür benötigt die VHS vom Teilnehmer seine Adresse, seine Bankverbindung sowie sein Einverständnis zum Lastschriftverfahren (Erteilung der Abbuchungsermächtigung über das Anmelde­formular). Der Anzahlungsbetrag wird innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss abgebucht.

3.1.2 Der restliche Preis für eine Studienreise oder mehrtägige Studienfahrt ist bereits betragsmäßig in der Bestätigung angegeben (siehe Ziffer 2) und wird mit Zugang einer gesonderten schriftlichen Auffor­derung zur Zahlung (Rechnung) fällig. Die Zah­lungsaufforderung ergeht in der Regel, wenn die VHS nicht spätestens bis 4 Wochen vor Reisebe­ginn den Rücktritt von der Studienreise oder mehr­tägigen Studienfahrt erklärt hat (vgl. Ziffer 8).

3.2 Tagesfahrten

3.2.1 Bei Buchung einer Tagesfahrt ist keine An­zahlung zu leisten.

3.2.2 Der Preis für eine Tagesfahrt wird grundsätzlich erst nach Beendigung der Fahrt fällig und - die Zahlung erfolgt im Lastschriftverfahren - entsprechend vom Konto des Teilnehmers abgebucht. Hierfür benötigt die VHS vom Teilnehmer seine Bankverbindung, seine Adresse sowie sein Einverständnis zum Last­schriftverfahren (Erteilung der Abbuchungsermäch­tigung über das Anmeldeformular).

3.3 Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ist bei der VHS nicht mög­lich.

3.4 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet bzw. bleibt der Einziehungsver­such im Lastschriftverfahren ganz oder teilweise erfolglos und zahlt der Teilnehmer auch nach Mah­nung mit Nachfristsetzung nicht, kann die VHS vom jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Bankspesen, die infolge eines Widerrufs einer erteilten Abbuchungsermächtigung oder eines erfolglosen Einziehungsversuchs anfallen, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des obigen Satzes kann die VHS im Übrigen eine Entschädigung gemäß der Ziffer 6.3 verlangen.

4. Leistungen, Zimmereinteilung

4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen VHS-Reiseprospekt und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung oder gegebenenfalls aus dem Inhalt des geänderten Angebotes nach Ziffer 2.2 Satz 2.

Hinweis: Ein VHS-Reiseprospekt ist jeweils gültig für Vertragsschlüsse, die im Zeitraum ab seiner Datierung (z. B. „Stand Februar 2010“ = ab 01.02.2010) bis zu seiner Ersetzung durch den Nachfolgeprospekt (z. B. bis einschließlich 31.05.2010, wenn der Nachfolgeprospekt „Stand Juni 2010“ veröffentlicht wurde) erfolgen. Informa­tionen zum jeweils gültigen Prospekt sind telefonisch unter der Nummer 0951/87-1108, persönlich im VHS-Sekretariat (Tränkgasse 4, 96052 Bamberg) zu den allgemein bekannten Öffnungszeiten oder über die VHS-Homepage unter www.vhs-bam­berg.de erhältlich.

4.2 Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsun­ternehmen) sind vom Reiseveranstalter VHS nicht be­vollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern oder sonst im Widerspruch zu Angaben im Prospekt bzw. der Reisebestätigung stehen. Angaben in Prospekt­material oder Internetauftritten der Leistungsträger sind für die VHS und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmer zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder Leistungsinhalt der VHS gemacht wurden.

4.3 Die Nichtinanspruchnahme einzelner ordnungsgemäß angebotener Leistungen gibt keinen Anlass zu Erstattungen, es sei denn, dies wurde vor Reiseantritt ausdrücklich vereinbart. Einzelrückerstattungen an Teilnehmer, die sich auf individuelle Ermäßigungsberechtigungen berufen können (z. B. Studenten- oder Schwerbehindertenermäßigung bei Eintrittsentgelten), sind aus gruppenkalkulatorischen Gründen ausgeschlossen

4.4 Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen in den Hotels erfolgen entsprechend der Buchung. Die Einteilung der Zimmer kann für sich genommen kein Recht auf Reklamation beinhalten. Wenn sich Alleinreisende für einen Platz im Doppelzimmer anmelden, die VHS jedoch bis Reisebeginn keinen Zimmerpartner finden sollte, wird der Einzelzimmerzuschlag fällig. Dasselbe gilt bei Rücktritt des Partners.

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Die VHS behält sich vor, wesentliche Reiseleistungen zu ändern, wenn die Änderungen nach Vertragsschluss notwendig werden, diese nicht erheblich sind, nicht von der VHS wider Treu und Glauben herbeigeführt werden und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die VHS ist im Übrigen zu geringfügigen Änderungen nicht wesentlicher Reiseleistungen berechtigt, ohne dass daraus dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht zusteht. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit geänderte Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.2 Die VHS behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis in folgenden Fällen und nach Maßgabe der folgenden Berechnungsansätze zu ändern:

5.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die VHS

  • bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung vom Kunden den Erhöhungspreis verlangen,
  • ansonsten die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag pro Einzelsitzplatz vom Teilnehmer verlangen.

5.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren der VHS gegenüber erhöht oder ändern sich die bei Vertragsabschluss geltenden Wechselkurse, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag erhöht werden.

5.3 Eine Erhöhung nach 5.2 ist nur zulässig, wenn

  • zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und
  • die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für die VHS vorhersehbar waren   (z. B. Beförderungsunternehmen hat Erhöhung konkret angekündigt) und
  • die VHS die Preiserhöhung vor dem 20. Tag vor Reiseantritt verlangt hat.
  • Im Übrigen richten sich die Rechte des Teilnehmers nach § 651 a Abs. 4 und 5 BGB. Für deren unverzügliche Geltendmachung gegenüber der VHS wird Schriftform empfohlen (Anschrift siehe unten nach Ziffer 17).

6. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn

6.1 Der Teilnehmer kann jederzeit nach § 651 i   Abs. 1 BGB vor Reisebeginn ohne Angabe von Gründen von der Reise zurücktreten (Schriftform empfohlen). Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Städtischen Volkshochschule, Tränkgasse 4, 96052 Bamberg.

6.2 Im Falle eines Rücktritts gemäß § 651 i Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen wird eine pauschale Entschädigung (§ 651 i Abs. 3 BGB) nach den folgenden Bestimmungen fällig, es sei denn, dass ausgehend vom Reisepreis und unter Abzug des Wertes der von der VHS ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die VHS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann (§ 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB),

  • die VHS nachweisen kann, dass ein wesentlich höherer Schaden als die Pauschale entstanden ist, bzw.
  • der Teilnehmer nachweisen kann, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

6.3 Der pauschalierte Anspruch der VHS auf Rücktrittsentschädigung bei Stornierungen beträgt:

6.3.1 bei Studienreisen und mehrtägigen Studienfahrten bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 5 %, ab dem 60. Tag 10 %, ab dem 30. Tag 25 %, ab dem 22. Tag 40 %, ab dem 14. Tag 60 %, ab dem 7. Tag bis zum Abreisetag 80 % des Reisepreises.

6.3.2 bei Tagesfahrten bis zum 15. Tag vor Fahrtbeginn pauschal 5,00 €, ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 50 % und ab dem 7. Tag vor Reisebeginn bis zum Abreisetag 80 % des Reisepreises.

6.4 Eine Rückzahlung des Reisepreises abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 25,00 € (bei Studienreisen und mehrtägigen Studienfahrten) bzw. 5,00 € (bei Tagesfahrten) ist jedoch möglich, wenn der freiwerdende Platz über die Warteliste besetzt werden kann oder vom Teilnehmer eine Ersatzperson (siehe Ziffer 7) gestellt wird.

6.5 Rücktrittsgebühren sind insbesondere auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in der Reisebestätigung bekannt gegebenen Zeiten am Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht von der VHS zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

7. Ersatzperson

Wünscht der Teilnehmer, dass an seiner Stelle ein Dritter an der gebuchten Reise teilnimmt, so bedarf dies der schriftlichen Mitteilung an die VHS. Für den Eintritt der Ersatzperson wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € (bei Studienreisen und mehrtägigen Studienfahrten) beziehungsweise 5,00 € (bei Tagesfahrten) verlangt. Die VHS kann der Teilnahme der Ersatzperson unter den Voraussetzungen des § 651 b Abs. 1 Satz 2 BGB widersprechen. Möglicherweise entstehende Mehrkosten bei Leistungsträgern sind, sofern nachgewiesen, zusätzlich zu bezahlen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner.

8. Rücktritt durch die VHS bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl

Die VHS ist berechtigt, vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn die in der Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Bei mehrtägigen Studienfahrten und bei Studienreisen kann die VHS bis 4 Wochen vor Reisebeginn, bei Tagesfahrten bis 5 Tage vor Fahrtbeginn zurücktreten. Die VHS informiert den Teilnehmer unverzüglich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Bei Rücktritt durch die VHS erhält der Teilnehmer den gezahlten Reisepreis inklusive Anzahlung umgehend zurück.

9. Kündigung durch die VHS

Die VHS kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch die VHS nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die VHS behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

10. Kündigung bei Vorliegen höherer Gewalt

Sowohl VHS als auch Teilnehmer sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Reise infolge höherer Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Übrigen wird auf § 651 j BGB verwiesen.

11. Abhilfe, Minderung, Kündigung bei Mängeln

11.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer hat der Reiseleitung einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Soweit er dies schuldhaft unterlässt, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Wenn die verlangte Abhilfe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, kann sie von der VHS verweigert werden. Die VHS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

11.2 Will der Teilnehmer wegen eines Reisemangels den Reisevertrag nach § 651 e BGB kündigen (Schriftform empfohlen), hat er der VHS vor Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder ein besonderes Interesse des Teilnehmers die sofortige Kündigung rechtfertigt.

11.3 Soweit die Beförderung gemäß Ziffer 12.2 auf Grundlage der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Transportunternehmens erfolgt, empfiehlt die VHS dringend Gepäckverluste, -beschädigung und -verspätung unverzüglich an Ort und Stelle dem zuständigen Transportunternehmen nach den Bestimmungen der jeweiligen Beförderungsbedingungen anzuzeigen. Ohne ausgefüllte Schadensanzeige (P.I.R.) (oder in einigen Fällen bei Bahnreisen ohne schriftliche Anzeige) lehnen Flug- und Bahngesellschaften in der Regel Erstattungen ab. Die Schadensanzeige hat bei Beschädigungen von Gepäck in der Obhut Flugunternehmens spätestens binnen 7 Tagen, in der Obhut eines Bahnunternehmens bei Erkennen des Schadens und nicht später als 3 Tage nach Aushändigung, und bei Verspätung bei Flug- und Bahnreisen spätestens binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erfolgen. Daneben sind Gepäckverluste, -beschädigungen und -fehlleitungen auch der Reiseleitung anzuzeigen.

12. Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung der VHS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die VHS für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ist für eine Reiseleistung, die durch einen Leistungsträger zu erbringen ist, dessen Haftung in Übereinstimmung mit hierfür geltenden internationalen Übereinkommen und darauf beruhenden Rechtsnormen beschränkt oder ausgeschlossen, so ist ein Schadenersatzanspruch gegen die VHS insoweit ebenfalls beschränkt oder ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für diedeliktische Haftung der VHS für Schäden, die nicht Körperschäden sind und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

12.2 Die Beförderung erfolgt auf Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Transportunternehmens.

12.3 Die VHS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

12.4Die Beteiligung an Sport- und Ferienaktivitäten muss der Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und Ferienaktivitäten auftreten, haftet die VHS nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Die VHS empfiehlt daher den Abschluss einer Unfallversicherung.

13. Mitwirkungspflichten

Bei Auftreten von Leistungsstörungen ist jeder Teilnehmer verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Vermeidung oder Geringhaltung eventueller Schäden mitzuwirken. Sollte der Teilnehmer wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben oder erkennen, dass der Eintritt eines Schadens droht (Gefahr), hat er dies unverzüglich gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die Reiseleitung ihrerseits ist unter keinen Umständen berechtigt, Ansprüche irgendeiner Art anzuerkennen.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB) müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber der VHS unter der Anschrift „Städtische Volkshochschule Bamberg, Tränkgasse 4, 96052 Bamberg“ geltend gemacht werden (im Interesse des Teilnehmers wird die Schriftform empfohlen). Nach Fristablauf kann der Teilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 651 g BGB). Der Tag des vertraglich vereinbarten Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen im Sinne von Ziffer 11.3 (siehe dort) bzw. 12.2.

14.2 In 2 Jahren verjähren

  • Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, oder
  • sonstige Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder Leistungsträgers beruhen.

14.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr (§ 651 m BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen, sonstige Reisehinweise

EU-Bürger, in deren Mitgliedstaat die Reise angeboten wird, werden auf Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften im Allgemeinen vor Vertragsschluss und über diesbezügliche Änderungen vor Reiseantritt durch die VHS hingewiesen, sind aber für deren Einhaltung (Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen, usw.) alleine verantwortlich. Alle Nachteile, die aus ihrer Nichtbeachtung entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Reisenden, es sei denn die VHS hat den Nachteil durch fehlende, unzureichende oder falsche Angaben unter Verstoß gegen die ihr obliegenden Informationspflichten verursacht. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Im Übrigen wird auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwiesen. Die VHS empfiehlt dem Teilnehmer sich über Infektions- und Impfschutz sowie Prophylaxemaßnahmen, die über o. g. Gesundheitsvorschriften hinausgehen, bei den vorgenannten Stellen selbstständig zu informieren.

16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die uns vom Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden, werden elek-tronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich. Nach Vertragsabwicklung werden Ihre Daten gelöscht, es sei denn, es bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. In diesem Fall werden diese Daten bis zu 10 Jahre aufbewahrt. Ihre Daten werden für jegliche andere Verwendung außer ggf. zulässiger Postwerbung gesperrt. Mitgeteilte Bankdaten werden nach Widerruf der Einzugsermächtigung, erfolgreicher Bezahlung des Kursbeitrags bzw. bei Dauerlastschriftmandaten 36 Monate nach letztmaliger Inanspruchnahme gelöscht.

Ihre Daten, die Sie uns im Rahmen der Nutzung unserer Kontaktdaten bereitgestellt haben, werden gelöscht, sobald die Kommunikation beendet beziehungsweise Ihr Anliegen vollständig geklärt ist und diese Daten nicht zugleich zu Vertragszwecken erhoben worden sind. Kommunikation zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen wird für die Dauer der jeweiligen Verjährungsfrist gespeichert.

17. Sonstiges/Gerichtsstand

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

17.2 Es findet deutsches Recht Anwendung.

17.3 Gerichtsstand ist Bamberg, mit Ausnahme von Klagen der VHS gegen Vertragspartner, die nicht Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter

Volkshochschule Bamberg Stadt
Tränkgasse 4
96052 Bamberg

Telefon: 0951/87-1108
Fax: 0951/87-1107

Stand: September 2010


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